Der streitbetroffene, auf Parzelle bbb gelegene Abstellplatz verfügt über eine Fläche von rund 150 m2 (Länge: ca. 25 m, Breite: ca. 6 m). Soweit ersichtlich, wurden für die Errichtung des Platzes keine eigentlichen baulichen Massnahmen getätigt, sondern wurde die Fläche einzig mit kleinen Schottersteinen/Kies belegt. Es ist indessen unbestritten, dass der Platz und seine Nutzung als baubewilligungspflichtige Anlage gemäss § 59 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 gilt (vgl. auch § 6 Abs. 1 lit. b BauG).