Bei der K xy handelt es sich um eine Regionalverbindungsstrasse, die beidseits über Radstreifen verfügt und auf der eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt. Sowohl die vorliegend streitbetroffene Parzelle bbb nördlich der K xy als auch die gegenüber (das heisst südlich der K xy) liegende Parzelle ccc stehen im Eigentum der Beschwerdeführenden. Parzelle ccc umschliesst gleichsam die ebenfalls an die K xy stossende Parzelle ddd. Gemäss ihren eigenen unbestrittenen Angaben im Baugesuch vom 6. August 2021 haben die Beschwerdeführenden die Parzellen bbb und ccc im Jahr 1989 erworben (vgl. act. 1).