In Gutheissung der Beschwerde wird das BKS angewiesen, der B., Q., für die Monate Mai bis September und Dezember 2021 eine Ausfallentschädigung gemäss Covid-19-Kulturverordnung im Betrag von Fr. 24'559.20 auszurichten. 2. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten der Staatskasse. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 2 von 2