Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Da die Beschwerdeführerin obsiegt, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet, da die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Regierungsrat nicht anwaltlich vertreten war und ihr daher keine anrechenbaren Parteikosten angefallen sind (§ 29 Abs. 1 VRPG). Beschluss 1.