Es ist somit ein Gesamtschaden von Fr. 30'699.– zu 80 Prozent ersatzfähig. Die Beschwerdeführerin hat demnach in Gutheissung der Beschwerde Anspruch auf eine Ausfallentschädigung gemäss Co- vid-19-Kulturverordnung im Betrag von Fr. 24'559.20. Auch mit diesem zusätzlichen Ertrag bleibt die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 unterhalb der Gewinnschwelle. 2.