Ziffern 1.2 und 2.2). Angesichts des durchschnittlichen monatlichen Lohnaufwands der Beschwerdeführerin im Jahr 2021 von rund Fr. 6'600.– (1/12 von Fr. 79'352.75; vgl. Ziffer 1.2 vorstehend) scheinen auch die sogenannten "Sowiesokosten", das heisst, die nicht entschädigungsberechtigten Kosten, die der Beschwerdeführerin wohl auch ohne kausalen Zusammenhang mit den behördlichen Massnahmen entstanden wären, berücksichtigt worden zu sein.