Gemäss der definitiven Jahresrechnung 2021 vom 13. Mai 2022, die dem BKS im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht vorlag, weist die Beschwerdeführerin einen Verlust von Fr. 26'583.54 auf. Dabei berücksichtigt ist zum einen die für die Monate Januar bis April 2021 vom BKS ausgerichtete Ausfallentschädigung im Betrag von Fr. 16'983.–. Zum andern ist in der Erfolgsrechnung 2021 auch ein Lohnaufwand von insgesamt Fr. 79'352.75 ausgewiesen. Davon wurden lediglich Fr. 17'952.– effektiv ausgegeben, das heisst ausbezahlt. Der Rest wurde den Kontokorrenten der beiden Geschäftsführer beziehungsweise den transitorischen Passiven belastet.