Vorliegend ist nur umstritten, ob die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 die Gewinnschwelle erreicht hat und in diesem Kontext sind die geltend gemachten Löhne der beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Unbestritten ist, dass die behördlichen Massnahmen zur Bewältigung der Pandemie die Beschwerdeführerin in ihrer betrieblichen Tätigkeit einschränkten. Gemäss der definitiven Jahresrechnung 2021 vom 13. Mai 2022, die dem BKS im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht vorlag, weist die Beschwerdeführerin einen Verlust von Fr. 26'583.54 auf.