Ersatzfähig sind nur Schäden, die durch staatliche Massnahmen verursacht wurden und nicht durch andere Entschädigungen gedeckt sind. Die Entschädigung deckt höchstens 80 Prozent des finanziellen Schadens. Ein allenfalls entgangener Gewinn wird nicht entschädigt (Art. 5 Abs. 1-3 Covid-19- Kulturverordnung). Ausserdem wird praxisgemäss höchstens ein Schaden bis zur Erreichung der betriebswirtschaftlichen Gewinnschwelle berücksichtigt. 1.2