Gemäss Absatz 3 von Art. 4 der Covid-19-Kulturverordnung erhalten nur Kulturunternehmen Finanzhilfen, die am 15. Oktober 2020 bereits bestanden haben, weder staatliche Verwaltungseinheiten noch öffentlich-rechtliche Personen sind und ihren Sitz in der Schweiz haben. Diese Voraussetzungen sind bei der Beschwerdeführerin gegeben.