Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Covid-19-Kulturverordnung erhalten Kulturunternehmen und Kulturschaffende auf Gesuch Finanzhilfen für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht. Die Hälfte dieser Finanzhilfen wird vom Bund finanziert (Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Gesetz] vom 25. September 2020). Gemäss Absatz 3 von Art.