Parteientschädigungen werden keine ausgerichtet. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine anrechenbaren Parteikosten entstanden; sie hat durch ihren Konzernrechtsdienst gehandelt und sich nicht vertreten lassen (§ 29 VRPG). Auch die Ausrichtung einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft fällt angesichts ihres Unterliegens ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 8 von 9 Beschluss 1.