Insofern rechtfertigt es sich, vorab drei Viertel der Verfahrenskosten im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren der Einwohnergemeinde R. aufzuerlegen. Die noch verbleibenden Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel sind nach dem materiellen Ausgang des Verfahrens durch die vollständig unterliegende private Beschwerdegegnerschaft unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen.