Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Indem der Gemeinderat die zustimmende Verfügung des BVU vom 15. April 2019 im angefochtenen Entscheid vom 25. Oktober 2021 missachtet beziehungsweise von dieser verbindlichen Verfügung des BVU ohne inhaltliche Begründung abgewichen hat, hat der Gemeinderat willkürlich entschieden. Insofern rechtfertigt es sich, vorab drei Viertel der Verfahrenskosten im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren der Einwohnergemeinde R. aufzuerlegen.