Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich sämtliche Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft, welche die Rechtswidrigkeit des streitbetroffenen Bauvorhabens beweisen sollen, als unbegründet erweisen. 5. Fazit und Kosten Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist daher gutzuheissen. Die Argumentation der privaten Beschwerdegegnerschaft, die zur Abweisung der Beschwerde und damit zur Bestätigung des gemeinderätlichen Entscheids führen soll, zielt insgesamt ins Leere.