Ein Versorgungsauftrag stellt im vorliegenden Fall keine Bewilligungsvoraussetzung dar. Dementsprechend muss im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht näher untersucht werden, ob ein Versorgungsauftrag besteht. 4.5 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf die Rolle der Einwendungsverhandlung im Baubewilligungsverfahren (NN 72 ff.) und auf die Zuständigkeit des Gemeinderats (NN 77 ff.) erweisen sich unter Berücksichtigung der oben unter Erw. 3 gemachten Ausführungen als nicht zielführend beziehungsweise als nicht stichhaltig. 4.6