Zu diesen Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft ist festzuhalten, dass es sich bei der Baubewilligung um eine sogenannte Polizeierlaubnis handelt, mit der festgestellt wird, dass dem ihr zugrundeliegenden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupolizeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen. Daraus ergibt sich, dass die Bauherrschaft einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baubewilligung hat, sofern alle öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. AGVE 2000, S. 247). Ein Versorgungsauftrag stellt im vorliegenden Fall keine Bewilligungsvoraussetzung dar.