7 von 9 (Mobilfunkanlage) ein gesetzlicher Versorgungsauftrag für die A. nicht existiere. Keine Gemeinde und keine Grundeigentümer seien gezwungen, jede beliebige Anlage bewilligen beziehungsweise akzeptieren zu müssen, nur, weil die Beschwerdeführerin glauben machen wolle, dass dies ein gesetzlicher Auftrag des Bundes sei und eine durch sie selbst definierte Versorgungslücke bestehe.