Diese Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft erweisen sich bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des geplanten Bauvorhabens schon deshalb als nicht stichhaltig, weil das Bundesgericht bereits entschieden hat, dass das Vorliegen eines geeigneten Messverfahrens für die Überprüfung der Bewilligungsfähigkeit der Antennenanlage keine Voraussetzung darstellt. Nach der bundesrechtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 1A_118/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 5) ist für die Bewilligung einer neuen Anlage in erster Linie die rechnerische Strahlungsprognose massgeblich. Der angeordneten Abnahmemessung kommt lediglich eine Kontrollfunktion zu.