Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerschaft eine Verletzung des umweltschutz-rechtlichen Vorsorgeprinzips geltend. Diesbezüglich ist auf die bereits gemachten Ausführungen unter Erw. 2.2 zu verweisen. 4.3 Alsdann bestreitet die Beschwerdegegnerschaft, dass aktuell ein zuverlässiges Messverfahren für adaptive Antennen vorliegt. Eine seriöse Messung der realen Strahlenbelastung durch adaptive Antennen sei nicht möglich, vor allem nicht bei der wachsenden Verdichtung von Mobilfunkanlagen. Die Messmethode METAS beruhe massgeblich auf Angaben der Betreiber und berücksichtige keine Reflexionen. Zudem sei das Downlink-Frequenzband 1'400 MHz nur manchmal messbar.