6 von 9 ohne Korrekturfaktor in Betrieb nehmen würde. Die Beschwerdegegnerschaft weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2022 gemäss Art. 62 Abs. 5bis NISV die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bestehenden adaptiven Sendeantennen nicht als Änderung einer Anlage gilt. Will die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall bei den adaptiven Sendeantennen einen Korrekturfaktor KAA anwenden, so muss sie der Abteilung für Umwelt BVU lediglich ein aktualisiertes Standortdatenblatt einreichen (Art. 63 Abs. 4 NISV).