In Bezug auf die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens ist zunächst zu bemerken, dass sowohl das BVU als auch der Gemeinderat die Rechtmässigkeit des vorliegend streitbetroffenen Bauvorhabens im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bejaht haben, indem das BVU ihre Zustimmung erteilt hat und der Gemeinderat zum Schluss kam, dass dem Bauvorhaben keine Bauordnungs- beziehungsweise Zonenvorschriften entgegenstehen. Die Beschwerdegegnerschaft macht jedoch in ihren Stellungnahmen vom 23. Februar respektive 27. Mai 2022 sinngemäss geltend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der kantonalen Zustimmung nicht gegeben sind.