Umweltschutzgesetz, USG] vom 7. Oktober 1983). Dabei wäre dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der kantonalen Zustimmung zu Recht bejaht worden sind. Für eine Verweigerung der Baubewilligung aus den NIS-relevanten Punkten durch den Gemeinderat gibt es aus Gründen der Zuständigkeit somit keinen Raum.