Bei diesen für die Abweisung des Baugesuchs vorgebrachten Gründen geht es um Vollzugsfragen betreffend die Anwendung der NIS-Verordnung. Für diese Vollzugsfragen ist aber nicht der Gemeinderat, sondern das BVU zuständig (§ 31 Abs. 1 und 2 lit. f EG UWR). Es wäre allenfalls am BVU gewesen, seine Zustimmung zum Bauvorhaben zu verweigern, wenn es Zweifel an der Anwendbarkeit der NIS-Verordnung gehabt hätte. Das BVU hat seine Zustimmung mit Verfügung vom 15. April 2019 aber erteilt.