5 von 9 Der Gemeinderat hat das Baugesuch im Rahmen seiner Zuständigkeit überprüft und ist sinngemäss zum Schluss gekommen, dass dem Bauvorhaben keine Bauordnungs- beziehungsweise Zonenvorschriften entgegenstehen. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus dem angefochtenen Entscheid und wird von der Beschwerdegegnerschaft auch nicht geltend gemacht. Bei der materiellrechtlichen Beurteilung der Einwendungen hielt der Gemeinderat zudem fest, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit von Anlagen mit nichtionisierender Strahlung der zuständigen kantonalen Fachstelle unterliege.