Gemäss Art. 17 NISV sind die Kantone für den Vollzug der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig. Nach § 31 Abs. 2 Bst. f EG UWR hat der Gemeinderat bei Baugesuchen für Mobilfunkanlagen eine kantonale Zustimmung einzuholen. Das umstrittene Bauvorhaben erfordert somit einerseits eine kantonale Zustimmung und andererseits eine kommunale Bewilligung. Der Vollzug der NIS-Ver- ordnung obliegt dabei dem BVU und für die Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Bauord- nungs- und Zonenvorschriften ist der Gemeinderat zuständig.