Aufgrund dieser Beurteilung und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Gesundheitsschutz der Bevölkerung mit der Einhaltung der Immissions- und Anlagengrenzwerte gewährleistet ist und die Kantone oder Gemeinden keine rechtliche Legitimation haben, eine Verschärfung der in der NISV festgelegten Grenzwerte vorzunehmen (BGE 1A.158/2004 vom 12. August 2004 E. 3.3: BGE 1C.118/2010 E. 4.2), sieht sich der Regierungsrat nicht veranlasst, die beantragten Stellungnahmen und Gutachten einzuholen. 3. Entscheid des Gemeinderats vom 25. Oktober 2021 3.1