Die Anlagegrenzwerte sollen an diesen Orten die Langzeitbelastung der Bevölkerung tief halten. Mit der Festlegung der Anlagegrenzwerte in der NISV werden die im Sinne der Vorsorge erforderlichen Massnahmen konkretisiert und damit wird dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 USG) Rechnung getragen.