Alsdann ist zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerschaft unter N 8 in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2022 darauf hinzuweisen, dass die Anlagegrenzwerte für Mobilfunkstrahlung rund 10-mal tiefer sind als die Immissionsgrenzwerte, welche von der ICNIRP (International Commission on Non-Ionizing Radiation Protection) empfohlen werden und 4 bis 6 V/m betragen. Sie müssen nicht überall, sondern nur an den Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten werden. Die Anlagegrenzwerte sollen an diesen Orten die Langzeitbelastung der Bevölkerung tief halten.