Es ist deshalb nicht am Regierungsrat, auf diese bundesgerichtliche Beurteilung zurückzukommen. Nach der Praxis des Regierungsrats ist es ebenso Sache der Bundesbehörden zu beurteilen, inwiefern neuere wissenschaftliche Erkenntnisse betreffend die gesundheitlichen Auswirkungen von Mobilfunkantennen der neuesten Technologie umwelt-schutz- rechtlich die Festlegung von strengeren Grenzwerten erfordern (vgl. RRB Nr. 2021-001491 vom 22. Dezember 2021, Erw. 1.2.3 mit Hinweisen; RRB Nr. 2021-000968 vom 18. August 2021, Erw. 1.2).