Zu diesen Anträgen der Beschwerdegegnerschaft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Grenzwerte für die bisherigen Antennentechnologien schon mehrfach bestätigt hat (vgl. letztmals im Urteil 1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 Erw. 3.4 mit Hinweis auf frühere Urteile). Es ist deshalb nicht am Regierungsrat, auf diese bundesgerichtliche Beurteilung zurückzukommen.