3 von 9 stärken ausgewiesen wurde. Das vorliegend streitbetroffene Bauvorhaben entspricht somit der Anforderung von Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV. Der Regierungsrat sieht keinen Grund, weshalb an dieser Beurteilung seiner Fachinstanz zu zweifeln wäre. 2.1.4 Alsdann verweist die Beschwerdegegnerschaft in diesem Zusammenhang auf das Schreiben des BAFU vom 31. Januar 2020 und zitiert dabei folgende Aussage: „Erst wenn hinreichend geklärt ist, welche Expositionen durch adaptive Antennen tatsächlich erzeugt werden, kann die Vollzugshilfe verabschiedet werden".