Dieses Vorbringen der Beschwerdegegnerschaft erweist sich jedoch als nicht stichhaltig. Die Beschwerdegegnerschaft übersieht nämlich bei ihrer Begründung, dass die Sendeleistung auf die Beams verteilt werden muss, wenn gleichzeitig mehrere Beams im Einsatz sind. Im vorliegenden Fall mit einer bewilligten Sendeleistung von 100 beziehungsweise 200 W ERP (effektive abgestrahlte Leistung) im Frequenzband von 3400–3800 MHz wären es bei zwei Beams maximal je 50 respektive 100 W ERP oder bei vier Beams maximal je 25 respektive 50 W ERP, falls die Sendeleistungen gleichmässig auf die einzelnen Beams verteilt werden.