Zur Begründung weist die Beschwerdegegnerschaft zunächst darauf hin, dass der elliptische Strahlungskegel eines Beams einer adaptiven Antenne einen Breitenwinkel von ca. 15° beziehungsweise einen Höhenwinkel von ca. 10° habe. Auf eine Distanz von 100 m ergebe sich somit eine Beambreite von ca. 26 m (Faustregel: 1/4 der Distanz) beziehungsweise eine Beamhöhe von ca. 17 m (1/6 der Distanz). Dies habe Konsequenzen für den realen Alltag, in dem ein Grossteil der Bevölkerung das Handy immer häufiger und praktisch permanent nutze beziehungsweise eingeschaltet habe, und auch das Netz anderer Endgeräte laufend dichter werde.