2 von 9 Die Beschwerdegegnerschaft stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die konventionellen Kriterien selbst für die Festlegung von OMEN bei adaptiven Antennen nicht mehr haltbar seien und bestreitet dabei, dass die ursprünglich von der Beschwerdeführerin im Standortdatenblatt vom 14. Februar 2019, Revision 1.369, berechneten OMEN auf die ersuchten Antennen anwendbar sind. 2.1.2