Wie bereits erwähnt, müssen Mobilfunkantennenanlagen gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 Ziff. 6 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (Grenzwerte) einhalten. Die in der NISV enthaltenen Grenzwerte sind in der ganzen Schweiz verbindlich. Im Baubewilligungsverfahren beziehungsweise im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren ist deshalb kein absoluter Unbedenklichkeitsbeweis einer Mobilfunkantennenanlage zu erbringen.