Gemäss § 31 Abs. 2 lit. f des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 1. September 2008 ist vor dem Entscheid der Gemeinden bei der Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen im Geltungsbereich der NIS-Verordnung die Zustimmung des Kantons erforderlich. Die Abteilung für Umwelt BVU hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen überprüft. Der Stellungnahme der Abteilung für Umwelt BVU vom 17. Februar 2020 sind dabei folgende Ausführungen zu entnehmen: "Der im Zusatzblatt 1 des Standortdatenblattes angegebene Perimeter von 114 m können wir bestätigen.