In der Schweiz wird der Schutz der Bevölkerung vor Strahlung von Mobilfunkantennen durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 geregelt. Mobilfunkantennenanlagen müssen gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 Ziff. 6 der NISV festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen (Grenzwerte) einhalten.