Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'400.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 847.60 zusammen Fr. 3'247.60 werden zu drei Vierteln (Fr. 2'435.70) dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Rest geht zulasten der Staatskasse. Angesichts des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat der Beschwerdeführer noch Fr. 435.70 zu bezahlen. b) Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Gemeinderat D. die entstandenen Parteikosten von Fr. 1'900.– zu ersetzen. 12 von 12