Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 1'900.–. Der unterliegende Beschwerdeführer hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die eigenen Parteikosten selber zu tragen (§ 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerden werden, soweit sie den Waldlehrpfad betreffen, zufolge Beschwerderückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Beschwerden werden, soweit diese den Vita Parcours betreffen, abgewiesen. 3. a)