Für Streitwerte bis 20'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.– bis 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Die tarifgemässe Entschädigung für den genannten Streitwert liegt entsprechend der Bedeutung des Falls in der Regel innerhalb eines Bands von Fr. 1'100.– bis 2'600.–. Der massgebende Aufwand wird im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt, die Schwierigkeit als mittel. Das ergibt für ein vollständig durchgeführtes Verfahren eine berechnete Grundentschädigung von Fr. 1'850.–. Die Parteientschädigung beträgt somit aufgerundet Fr. 1'900.–.