Der Beschwerdeführer hat als unterliegend geltende Partei dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat D. die Parteikosten vollumfänglich zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 VRPG; AGVE 2009 S. 289 ff.). Die Parteikosten bemessen sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; AnwT) vom 10. November 1987, konkret nach den §§ 8a ff. AnwT. Der Streitwert beträgt, wie oben ausgeführt, Fr. 11'700.– (praxisgemäss 10 % der Bausumme von gesamthaft Fr. 117'900.–, wovon Fr. 87'400.– auf den Vita Parcours und Fr. 30'500.– auf den Waldlehrpfad entfallen). Für Streitwerte bis 20'000.– geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.– bis 4'000.– (§ 8a Abs. 1 lit.