Auf den streitbetroffenen Vita Parcours entfallen somit drei Viertel des gesamten Streitwerts, wogegen auf den Waldlehrpfad rund ein Viertel des Streitwerts entfällt. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden daher zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer auferlegt, nachdem dieser bezüglich des Vita Parcours mit seinen Beschwerden vollumfänglich unterliegt, jedoch mit Bezug auf den Waldlehrpfad den Rückzug erklärte. Der Staat trägt die restlichen Verfahrenskosten.