Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat werden gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Der Beschwerdeführer unterliegt vorliegend mit seinen Beschwerden vollumfänglich, soweit diese den geplanten Vita Parcours betreffen; soweit sich die ge-