§ 23 Abs. 2 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 für die Erteilung der waldrechtlichen Bewilligung zuständigen Behörde vorgenommen, deren Beurteilung in den kantonalen Zustimmungsentscheid vom 20. August 2020 eingeflossen ist. Die angefochtenen Entscheide sind damit auch mit Bezug auf die erforderliche waldrechtliche Bewilligung nicht zu beanstanden. 2.2.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass durch die Posten Nr. 4 und 5 des geplanten Vita Parcours möglicherweise der Gewässerraum des A.-Bächlis verletzt sei. Die entsprechende Sachverhaltsabklärung sei unvollständig.