10 von 12 den Vorinstanzen implizit als wichtig eingestuft. Die für die Bewilligung einer nachteiligen Nutzung erforderlichen (wichtigen) Gründe wurden demnach dargelegt und die erforderliche Interessenabwägung von der gemäss § 13 Abs. 2 AWaG i.V.m. § 23 Abs. 2 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV) vom 16. Dezember 1998 für die Erteilung der waldrechtlichen Bewilligung zuständigen Behörde vorgenommen, deren Beurteilung in den kantonalen Zustimmungsentscheid vom 20. August 2020 eingeflossen ist.