Als Voraussetzung für die Bewilligung von nachteiligen Nutzungen müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald vom 21. Mai 2014, BBl 2014 4909 ff., 4924). Der projektierte Vita Parcours wurde mit dem ausgewiesenen Bedürfnis der Bevölkerung und der Eignung des konkreten Standorts für die Realisierung des Vorhabens begründet. Die für das Vorhaben sprechenden Gründe wurden dabei von