Aus dieser Praxis entstehen für Dritte keine rechtlichen Nachteile und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Regierungsrat sieht denn auch keinen Anlass, von dieser langjährigen kantonalen Praxis abzuweichen, nachdem durch die Koordination der Bewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG und Art. 16 WaG sichergestellt werden kann, dass die Entscheide der kantonalen Bewilligungsbehörden einander nicht widersprechen und somit dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit gemäss Art. 25a Abs. 3 RPG entsprochen werden kann.