24 RPG und Art. 16 WaG koordiniert und den Entscheid der für die waldrechtliche Ausnahmebewilligung zuständigen Behörde in den Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen des BVU integriert und gemeinsam mit diesem eröffnet (zur Koordinationspflicht siehe BAUMANN/VAN DEN BERGH/GOSSWEILER/HÄUPTLI/HÄUPTLI-SCHWALLER/ SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, § 64 N 3 ff.). Aus dieser Praxis entstehen für Dritte keine rechtlichen Nachteile und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.