Nach langjähriger kantonaler Praxis ist für die Erstellung nichtforstlicher Kleinbauten neben der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 PRG keine separate Bewilligung nach Art. 16 WaG erforderlich. Angesichts der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a PRG und § 64 Abs. 3 BauG sowie aus verfahrensökonomischen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Abteilung für Baubewilligungen des BVU die Bewilligungsverfahren gemäss Art. 24 RPG und Art.